Haustarifverträge ambulante dienste e. V.

gültig ab 18.11.2021

Teilerfolg vor Tarifabschluss: Der 24.12. und 31.12. werden bereits ab diesem Jahr analog zu Feiertagen vergütet. Ebenso verhält es sich mit dem Freizeitausgleich für diese Tage.

gültig ab 01.10.2021

Achtung: Der „HTV inkl. Änderungen 2022“ ist kein offizielles Dokument! Der Text wurde lediglich für eine bessere Übersichtlichkeit erstellt.

gültig ab 01.07.2019

Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen in unserem Haustarifvertrag bzw. Überleitungstarifvertrag für den ambulante dienste e. V.

1. Die Volltexte beider Tarifverträge liegen vor und wir raten euch, diese aufmerksam durchzulesen, da faktisch für jede*n Kolleg*in etwas besonders relevantes enthalten ist. Um im Zweifelsfall für euer Recht eintreten zu können, ist es sinnvoll diese Informationen zu kennen. Bei Fragen wenden sich ver.di-Mitglieder an uns (kontakt@verdi-ad-lw.de) oder den Betriebsrat. Nicht-ver.di-Mitglieder wenden sich an den BR.

2. Die wichtigsten Neuerungen im Haustarifvertrag (im Folgenden HTV genannt):
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (im folgenden TV-L genannt) ist Grundlage für die Ausarbeitung unseres HTV gewesen. Einige Regelungen im HTV bzw. im Überleitungstarifvertrag unterscheiden sich vom TV-L. Insbesondere bei den Samstagszuschlägen haben uns auf eine Regelung verständigen können, die besser als der TV-L ist.

2.1. Tabellen- bzw. Stundenentgelt: Anlage B zum TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 wird rückwirkend zum 01.07.2019 übernommen (siehe unten die Anlage C in unserem Haustarifvertrag). (vgl. § 14 [2] HTV)

2.2. Bezahlter Erholungsurlaub von 6 Wochen im Jahr, also 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche bzw. 36 Tage bei einer 6-Tage-Woche. (vgl. §§ 18, 23 [1] HTV)

2.3. Entlohnung von Schicht- und Wechselschichtarbeit
a) Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde (maximal 105 € monatlich),
b) Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde,
c) Zusatzurlaub für Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit leisten von sechs Tagen bzw. drei Tagen im Jahr,
d) 38,5 h-Woche bei Wechselschicht- und Schichtarbeit, bei Wechselschicht einschließlich der Pausen.
(vgl. §§ 5 [1], 6 [1] und [2], 7 [5] und [6], 24 [1] und [2] HTV)

2.4. Als Berechnungsgrundlage für Entgelt und Entgeltbestandteile wird eine 39,4 h- und bei Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit eine 38,5 h-Woche zugrunde gelegt. (vgl. § 5 [1] HTV)
Assistent*innen sind in Wechselschicht tätig. Entsprechend gilt die 38,5 h-Woche.

2.5. Eine Jahressonderzahlung von 35 % bei EG 14 und 15, 50 % bei EG 12 und 13, 80 % bei EG 9 bis 11 und 95 % bei EG 1 bis 8 des monatlichen Durchschnittsentgelts wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. (vgl. § 17 HTV)

2.6. Anpassung aller Zuschläge an den TV-L:
Neben den bislang schon analog TV-L ausgezahlten Zuschlägen für Sonderformen der Arbeit sind das insbesondere:
a) aa) Zahlung eines Überstundenzuschlages von 30 % in den EG 1 bis 9 und 15 % in den EG 10 bis 15 bezogen auf 39,4 h/Woche. Für Assistent*innen, die in Wechselschicht tätig sind, ist der Bezug die 38,5 h/Woche.
bb) Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Kalendermonat. Davon abweichend können andere betriebliche Regelungen durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden.
cc) Der Überstundenzuschlag wird als Ausgleich für die Mehrbelastung aufgrund des Überschreitens der Vollzeitarbeitszeit gewährt und nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden vergütet.
b) Der volle Nachtzuschlag (von 21 Uhr bis 6 Uhr) in Höhe von 20 %.
c) Sonntagszuschlag in Höhe von 25 %.
d) Feiertagsarbeit
– ohne Freizeitausgleich in Höhe von 135 %,
– mit Freizeitausgleich in Höhe von 35 %.
e) Für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6:00 Uhr in Höhe von 35 %.
f) Für Arbeit an Samstagen von 13:00 bis 21:00 Uhr in Höhe von 20 %.
Die einzelnen Zuschläge errechnen sich jeweils als prozentualer Anteil des auf eine Stunde entfallenden Tabellenentgelts der Erfahrungsstufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (bspw. Überstundenzuschlag AS: 30% vom Stundenentgelt der Entgeltgruppe 5, Erfahrungsstufe 3).
Nur noch bei Sonntags-/ Feiertags- und Samstagszuschlag wird der jeweils höchste Zuschlag bezahlt, Überstunden- und Nachtzuschlag werden entsprechend TV-L zusätzlich bezahlt.
(vgl. § 7 [1] HTV)

2.7. Werktägliche Feiertage werden für Assistent*innen äquivalent der Berechnung eines Urlaubstages ausbezahlt. (vgl. Protokollerklärung zu § 5 [3] HTV)

2.8. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen, sowie Krankengeldzuschuss (Aufstockung der Barleistung des Sozialleistungsträgers bis zum Nettoentgelt) für Beschäftigte, die mehr als ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, bis zur 13. bzw. für Beschäftigte, die mehr als drei Jahre im Betrieb beschäftigt sind, bis zur 39. Woche (vgl. § 19 HTV)

2.9. Organisationszulage für Assistent*innen:
Im Rahmen der Gewährleistung der Rechte der Menschen mit Behinderung und ihrer Personalkompetenz, werden ihre Teamassistent*innen und festen Teamvertretungen für die Besetzung von kurzfristig ausgefallenen Schichten aus ihrer Freizeit und in ihrer Freizeit angefragt und vermittelt. Hierfür wird als Ausgleich eine pauschale Zulage in Höhe von 0,20 € pro monatlich geleisteter Arbeitsstunde an die Assistent*innen gewährt. (vgl. § 7 [7] HTV)

2.10. Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen:
Nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit 6,65 €/Monat. (vgl. § 20 [1] HTV)
Als weitere besondere Zahlungen sind Jubiläumszuwendungen und Sterbegeld geregelt. Erstere übrigens analog bisheriger Betriebsvereinbarung, da günstiger als TV-L. (vgl. § 20 [2] und [3] HTV)

2.11. Besondere Zahlung für ver.di-Mitglieder in Höhe von 300 € brutto pro Jahr. (vgl. § 20 [4] HTV)

2.12. Anspruch auf Betriebliche Altersversorgung:
Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen für die betriebliche Altersvorsorge, wobei der Arbeitgeber über Anlageform bzw. Durchführungsweg entscheidet.
– Nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit: 25 % des Arbeitnehmerbeitrages, maximal auf Vollzeit berechnet 50 €/Monat. (vgl. § 22 HTV)

2.13. Arbeitsbefreiungen haben wir im Wesentlichen analog der bisherigen Betriebsvereinbarung geregelt. Neu hinzugekommen sind eine (unbezahlte) Freistellungsregelung für ehrenamtliche ver.di-Aktive, sofern diese in überbetrieblichen ver.di-Wahlgremien tätig werden sowie eine (bezahlte) Freistellungsregelung für die Teilnahme an Tarifkommissionssitzungen und Tarifverhandlungen. (vgl. § 26 HTV)

2.14. Eingruppierung gemäß derzeit aktueller Fassung der Entgeltordnung des TV-L.
Es gilt die Entgeltordnung TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 mit der Maßgabe der Ergänzung der Tätigkeitsmerkmale um die in Anlage B1 beschriebenen Tätigkeitsmerkmale, um den Spezifika der Beschäftigung in Assistenzbetrieben gerecht zu werden (d. h. Assistent*innen, Büroorganisationsmitarbeiter*innen, Pflegefachkräfte, Einsatzbegleitungen). Einschlägige Berufserfahrung von neueingestellten Assistent*innen wird in einer Betriebsvereinbarung geregelt. (vgl. §§ 11 [1] HTV, 15 [2] HTV, Anlage B1 des HTV –> siehe unten)
Bei Persönliche Assistent*innen, die als Büroorganisationsarbeiter*innen tätig werden, erfolgt eine stufengleiche Zuordnung, d. h. umgangssprachlich ausgedrückt, „sie können ihre Erfahrungsstufe bei der Höhergruppierung mitnehmen“. (vgl. Protokollerklärung zu § 16 [3] Satz 1 HTV)

2.15. Sachgrundlose Befristungen sind ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem der Haustarifvertrag in Kraft tritt. Ausnahmen benötigen eine Zustimmung des Betriebsrates. Für neueingestellte Beschäftigte mit Führungsverantwortung ab den Entgeltgruppen 10, 11, 12 und 13 gelten besondere Regelungen (Führung auf Probe mit EG 10: 1 Jahr Befristung möglich, ab EG 11: 2 Jahre Befristung bei höchstens zweimaliger Verlängerung möglich, Führung auf Zeit mit EG 11 und EG 12: 4 bis 8 Jahre, und ab EG13: 4 bis 12 Jahre Befristung möglich). (vgl. §§ 27 [3], 28 [1] und [2], 29 [1] und [2] HTV)

2.16. Für Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag ohne auflösende Bedingung durch den Renteneintritt auf die Regelaltersgrenze gilt dies weiter, bis eine Betriebsvereinbarung die Ansprüche aller Beschäftigten, auf eigenen Wunsch auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten regelt. (vgl. Protokollerklärung zu § 30 [1] HTV)

2.17. Fristen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 2 Satz 1 und 2)
– bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
– von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
– von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
– von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
– von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
– von mindestens 12 Jahren 6 Monate, zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(Wortlaut § 31 [1] HTV)

2.18. Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. (Wortlaut § 33 [1] Satz 1 HTV)

2.19. Inkrafttreten und Laufzeit: Der Haustarifvertrag tritt rückwirkend zum 01.07.2019 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten, erstmals zum 30.09.2021 gekündigt werden. Der Haustarifvertrag ohne die Entgelttabellen kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. September 2021. Die Entgelttabellen (Anlage C) können mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2021 gekündigt werden. (vgl. § 34 HTV)

3. Die wichtigsten Regelungen im Überleitungstarifvertrag (im Folgenden TVÜ genannt):

3.1. Zuordnung zur jeweiligen Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe: Für die Überleitung der Arbeitnehmer*innen wird ihre bisherige Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe gemäß Anlage 1 übergeleitet (Diese ist identisch mit der Anlage B2 im Haustarifvertrag, siehe unten). Die Überleitung in die neue Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Erfahrungsstufe. Für die Stufenlaufzeit ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der*des Beschäftigten und nicht der Stichtag der Überleitung maßgeblich. (vgl. § 3 TVÜ)

3.2. Vom Haustarifvertrag abweichende Anwendungszeitpunkte sind unter anderem:
1) Die finanziellen Ansprüche der Beschäftigten aus dem Inkraftsetzen des Tarifvertrags setzt der Arbeitgeber in folgender zeitlicher Priorität um:
a) Berechnung und Aus-/Nachzahlung der finanziellen Ansprüche der Beschäftigten ab Januar 2020, insbesondere des Tabellenentgeltes sowie der Zulagen und Zuschläge;
b) Berechnung und Nachzahlung der finanziellen Ansprüche der Beschäftigten für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019, insbesondere des Tabellenentgelts sowie der Zulagen und Zuschläge, ausgenommen der unter § 4 Absatz 2 Buchstabe c benannten Positionen;
c) Berechnung und Nachzahlung der folgenden finanziellen Ansprüche der Beschäftigten für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019:
– Zuschuss zum Krankengeld, § 19 Absätze 2 bis 4 Haustarifvertrag
– Zuschuss vermögenswirksame Leistungen, § 20 Absatz 1 Haustarifvertrag
– Sterbegeld, § 20 Absatz 3 Haustarifvertrag
– Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung, § 22 Haustarifvertrag
– Zuschläge für Überstunden.
(Wortlaut des § 4 [2] TVÜ)
2) Alle rückwirkend entstandenen finanziellen Ansprüche aus dem Haustarifvertrag sind vom Arbeitgeber bis zum 15. Juli 2020 auszugleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen nicht geschuldet.
(Wortlaut des § 4 [3] TVÜ)
3) Die Jahressonderzahlung fürs 2. Halbjahr 2019 wird anteilig gezahlt und mit angepaßter Bemessungsgrundlage berechnet. (vgl. § 4 [5] TVÜ)
4) Abweichend vom Haustarifvertrag können Erholungs- und Zusatzurlaub für die Kalenderjahre 2019 und 2020 bis zum 31. März 2021 gewährt und angetreten werden. (vgl. § 4 [6] TVÜ)

4. Die Anlagen bzw. Tabellen
In der letzten Tabelle (4.4), die formell nicht Teil des HTV ist, haben wir für Euch die faktischen Zuschläge pro geleisteter Arbeitsstunde aufgelistet, da wir sicher sind, daß Euch diese besonders interessieren werden.

4.1. Anlage B1 Assistenzspezifische ergänzende Tätigkeitsmerkmale zur Entgeltordnung TV-L

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte in der Persönlichen Assistenz:

Persönliche Assistenz ist die Gewährleistung einer allseitigen Unterstützung und Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Behinderungen und einem umfangreichen Assistenzbedarf in einem besonderen psycho-sozialen Kommunikationsprozess.

Dies umfasst alle Aspekte der alltäglichen Lebensführung zur Gewährleistung von Teilhabe unter Berücksichtigung der Grundsätze von „Nähe und Distanz“ und der dafür erforderlichen selbstständigen Abwägungsentscheidungen.

Entgeltgruppe 8

Die Tätigkeit der Büroorganisationsmitarbeiter*innen Vermittlung/Dienstplanmanagement umfasst das laufende Management von Dienst- und Einsatzplänen entsprechend den Vorgaben und unter Verantwortung der Pflegedienstleitung/Organisationsleitung.

Entgeltgruppe 10

1. Die Tätigkeit der Pflegefachkräfte aller Fachrichtungen und Spezialisierungen umfasst die Begleitung und Beratung von Assistenznehmer*innen, sowie die Schulung, Überprüfung, Anleitung und Begleitung der Assistent*innen in fachpflegerischer Hinsicht.

2. Die Tätigkeit der Sozialpädagog*innen, sowie sonstiger Beschäftigter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten oder ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, umfasst die Begleitung und Beratung von Assistenznehmer*innen, sowie die Koordinierung, Anleitung und Begleitung der Assistent*innen.

4.2. Anlage B2 Zuordnungstabelle

Zuordnung zur jeweiligen Entgeltgruppe des TV-L, Allgemeine TabelleFunktionsmerkmale/Beispiele
3Reinigungskräfte
5Persönliche Assistent*innen für Menschen mit Behinderung
8Beschäftigte in der Büroorganisation, Assistent*innen, sofern sie als Mitarbeiter*innen im Qualitätszirkel tätig sind, Sicherheitsbeauftragte*r
9a




9b
Mitarbeiter*innen Lohn- und Finanzbuchhaltung, Netzwerkadministrator*in (EDV-Beauftragte*r), Netzwerk-Webadministrator*in, Sekretariat der Geschäftsführung, Assistent*in der Geschäftsführung,
Referent Öffentlichkeitsarbeit, Personalreferent*in
10Pflegefachkräfte aller Fachrichtungen und Spezialisierungen, Sozialpädagog*innen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten oder ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Einsatzbegleitungen)
11stellvertretende Verwaltungsleitung
12Leiter*innen der Beratungsbüros, Qualitätsmanagement-Beauftragte, stellvertretende Pflegedienstleitung/ Leitung Qualifizierung und Fortbildung Assistent*innen
13Justiziar*in

4.3 Anlage C

Tabellenentgelte

Entgelttabellen für die Entgeltgruppen 1 bis 15 – Gültig vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 –
Entgelt-
gruppe
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
154.596,695.023,855.209,415.868,476.367,556.558,57
144.161,824.550,354.812,705.209,415.817,265.991,78
133.837,364.198,444.422,394.857,495.458,945.622,71
123.458,403.763,344.288,024.748,725.343,775.504,08
113.346,423.628,983.891,314.288,024.863,905.009,81
103.228,233.502,943.763,344.025,674.524,794.660,53
9b2.873,6431.229,673.272,553.667,364.000,094.120,10
9a2.873,643.129,673.177,313.272,553.667,363.777,39
82.699,452.945,153.064,193.177,313.302,323.379,70
72.537,722.772,502.933,233.052,293.147,553.230,87
62.494,172.724,882.843,942.963,013.040,383.123,72
52.394,632.617,732.736,792.849,892.939,192.998,72
42.284,362.504,642.653,452.736,792.820,142.873,70
32.254,602.468,912.528,442.623,682.701,072.766,55
22.099,832.296,272.355,812.415,332.552,242.695,13
1Je 4 Jahre1.897,441.927,181.962,901.998,632.087,92

Stundenentgelte in den relevanten Entgeltgruppen

(EG 5 berechnet mit einer wöchentlich Arbeitszeit von 38,5 h, alle anderen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,4 h; Rechenweg für das Stundenentgelt: Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe geteilt durch die wöchentliche Arbeitszeit und geteilt durch den sog. Wochenfaktor: 4,348. Vgl. §21 (3) Satz 3 und 4 HTV)

Entgelt-
gruppe
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
1220,1921,9725,0327,7231,1932,13
1119,5321,1822,7125,0328,3929,24
1018,8420,4521,9723,5026,4127,21
815,7617,1917,8918,5519,2819,73
514,3115,6416,3517,0217,5617,91
313,1614,4114,7615,3215,7716,15

Anlage C

Tabellenentgelte

Entgelttabellen für die Entgeltgruppen 1 bis 15 – Gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 –
Entgelt-
gruppe
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
154.794,355.180,595.371,946.051,576.566,226.763,20
144.340,784.692,324.962,865.371,945.998,766.178,72
134.002,264.329,434.560,375.009,045.629,265.798,14
123.607,113.880,764.421,814.896,885.510,505.675,81
113.490,323.742,204.012,724.421,815.015,655.166,12
103.367,043.612,233.880,764.151,274.665,964.805,94
9b2.997,213.227,323.374,653.781,784.124,894.248,65
9a2.997,213.227,323.276,443.374,653.781,783.895,24
82.815,533.037,043.159,793.276,443.405,353.485,15
72.646,842.862,503.024,753.147,523.245,753.331,67
62.601,422.814,882.933,943.055,463.135,243.221,18
52.497,602.707,732.826,792.939,893.030,893.092,28
42.351,552.558,912.618,442.713,682.791,072.856,55
32.351,552.558,912.618,442.713,682.791,072.856,55
22.190,122.386,272.445,812.505,332.642,242.785,13
1Je 4 Jahre1.987,442.017,182.052,902.088,632.177,92

Stundenentgelte in den relevanten Entgeltgruppen

(EG 5 berechnet mit einer wöchentlich Arbeitszeit von 38,5 h, alle anderen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,4 h; Rechenweg für das Stundenentgelt: Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe geteilt durch die wöchentliche Arbeitszeit und geteilt durch den sog. Wochenfaktor: 4,348. Vgl. §21 (3) Satz 3 und 4 HTV)

Entgelt-
gruppe
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
1221,0622,6525,8128,5832,1733,13
1120,3721,8423,4225,8129,2830,16
1019,6521,0922,6524,2327,2428,05
816,4417,7318,4419,1319,8820,34
514,9216,1816,8917,5618,1118,47
313,7314,9415,2815,8416,2916,67

Anlage C

Tabellenentgelte

Entgelttabellen für die Entgeltgruppen 1 bis 15 – Gültig ab 1. Januar 2021 –
Entgelt-
gruppe
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
154.880,655.247,425.441,246.129,646.650,926.850,92
144.418,914.752,855.026,885.441,246.076,146.258,43
134.074,304.385,284.619,205.073,665.701,885.872,94
123.672,043.930,824.478,854.960,055.581,595.749,03
113.553,153.792,204.064,484.478,855.080,355.232,76
103.427,653.662,233.930,824.204,824.726,154.867,94
9b3.051,163.277,323.424,653.831,784.178,104.303,46
9a3.051,163.277,323.326,443.424,653.831,783.945,49
82.866,213.087,043.209,793.326,443.455,353.535,15
72.696,842.912,503.074,753.197,523.295,753.381,67
62.651,422.864,882.983,943.105,463.185,243.271,18
52.547,602.757,732.876,792.989,893.080,893.142,28
42.432,592.644,642.739,452.876,792.960,143.013,70
32.401,552.608,912.668,442.763,682.841,072.906,55
22.240,122.436,272.495,812.555,332.692,242.835,13
1Je 4 Jahre2.037,442.067,182.102,902.138,632.227,92

Stundenentgelte in den relevanten Entgeltgruppen

(EG 5 berechnet mit einer wöchentlich Arbeitszeit von 38,5 h, alle anderen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,4 h; Rechenweg für das Stundenentgelt: Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe geteilt durch die wöchentliche Arbeitszeit und geteilt durch den sog. Wochenfaktor: 4,348. Vgl. §21 (3) Satz 3 und 4 HTV)

Entgelt-
gruppe
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
1221,4322,9526,1428,9532,5833,56
1120,7422,1423,7326,1429,6630,55
1020,0121,3822,9524,5427,5928,42
816,7318,0218,7419,4220,1720,64
515,2216,4717,1917,8618,4018,77
314,0215,2315,5816,1316,5816,97

4.4 Zuschläge für Assistent*innen je geleisteter Arbeitsstunde

(Überstundenzuschläge müßt Ihr selber ausrechnen; Anleitung siehe oben unter 2.6)

Entgeltgruppe 5bis 1 Jahrbis 3 Jahrebis 6 Jahrebis 10 Jahrebis 15 Jahre> 15 Jahre

Ver.di Tabelle 20192.394,63 €2.617,73 €2.736,79 €2.849,89 €2.939,19 €2.998,72 €

Std. Entgelt ab Juli bis Dez 2019 ermittelt AZ/Monat 38,5 Std.14,31 €15,64 €16,35 €17,02 €17,56 €17,91 €

Ermittlung Zuschläge TVL /Std. Entgelt Stufe 3







Nacht 20% TVL3,27 €3,27 €3,27 €3,27 €3,27 €3,27 €

Samstag 20%3,27 €3,27 €3,27 €3,27 €3,27 €3,27 €

Sonntag 25%4,09 €4,09 €4,09 €4,09 €4,09 €4,09 €

Feiertag 35% mit Freizeitausgleich5,72 €5,72 €5,72 €5,72 €5,72 €5,72 €

Feiertag 135% ohne Freizeitausgleich22,07 €22,07 €22,07 €22,07 €22,07 €22,07 €










Ver.di Tabelle 20202.497,60 €2.707,73 €2.826,79 €2.939,89 €3.030,89 €3.092,28 €

Std. Entgelt ab Jan 2020 bis Dez ermittelt AZ/Monat 38,5 Std.14,92 €16,18 €16,89 €17,56 €18,11 €18,47 €

Ermittlung Zuschläge TVL 2020/Std. Entgelt Stufe 3







Nacht 20% TVL3,38 €3,38 €3,38 €3,38 €3,38 €3,38 €

Samstag 20%3,38 €3,38 €3,38 €3,38 €3,38 €3,38 €

Sonntag 25%4,22 €4,22 €4,22 €4,22 €4,22 €4,22 €

Feiertag 35% mit Freizeitausgleich5,91 €5,91 €5,91 €5,91 €5,91 €5,91 €

Feiertag 135% ohne Freizeitausgleich22,80 €22,80 €22,80 €22,80 €22,80 €22,80 €










Ver.di Tabelle 20212.547,60 €2.757,73 €2.876,79 €2.989,89 €3.080,89 €3.142,28 €

Std. Entgelt ab Jan 2021 bis Sept 2021 ermittelt AZ/Monat 38,5 Std.15,22 €16,47 €17,19 €17,86 €18,40 €18,77 €

Ermittlung Zuschläge TVL 2021 /Std. Entgelt Stufe 3







Nacht 20% TVL3,44 €3,44 €3,44 €3,44 €3,44 €3,44 €

Samstag 20%3,44 €3,44 €3,44 €3,44 €3,44 €3,44 €

Sonntag 25%4,30 €4,30 €4,30 €4,30 €4,30 €4,30 €

Feiertag 35% mit Freizeitausgleich6,01 €6,01 €6,01 €6,01 €6,01 €6,01 €

Feiertag 135% ohne Freizeitausgleich23,20 €23,20 €23,20 €23,20 €23,20 €23,20 €